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Grunderwerbsteuerbefreiung für Ersatzerwerb infolge Hochwasserkatastrophe 2005
Laut Erlass des BMF kann das Finanzamt - bei Vorliegen folgender Voraussetzungen - von der Erhebung der Grunderwerbsteuer Abstand nehmen:
- Die Gegenleistung für das Ersatzgrundstück übersteigt nicht den gemeinen Wert des vom Hochwasser betroffenen Grundstückes. Dieser Wert ist dem Finanzamt gegenüber glaubhaft zu machen.
- Der Wohnsitz oder der Betrieb (Betriebsstätte) wird innerhalb von 4 Jahren ab der Ersatzbeschaffung auf das Ersatzgrundstück verlegt.
- Der Schadenseintritt ist dem Finanzamt durch Bestätigung der Gemeinde, einer öffentlichen Förderstelle oder Einrichtung nachzuweisen (z.B. Feuerwehr, Rotes Kreuz).
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