Artikel zum Thema: Verlosung
Neue Umsatzsteuertatbestände für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Eigenverbrauch ab 1. Jänner 2004
Infolge Änderung des Umsatzsteuergesetztes betreffend die Eigenverbrauchsbesteuerung kommt es für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sowie für Werbegeschenke zu einer Umsatzsteuerbelastung von bestimmten Aufwendungen, sofern diese nicht geringfügiger Natur sind. Für geplante Werbekampagnen ab 2004 sind daher eventuelle Zusatzkosten zu kalkulieren. Die bisher selbständigen Tatbestände des Nutzungs- und Leistungseigenverbrauches sind abgeschafft. Ab 1. Jänner 2004 wird der Entnahme-Eigenverbrauch einer Lieferung, der Nutzungs- und Leistungseigenverbrauch der sonstigen Leistung gleichgestellt.
Als selbstständiger Eigenverbrauchstatbestand bleiben bestehen: Aufwendungen, die einkommenssteuerlich nicht abzugsfähig sind, sowie Auslandsaufwendungen, welche im Inland nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten.
Praktische Auswirkungen
Neu sind folgende Umsatzsteuertatbestände:
:: Unentgeltliche Zuwendungen an Arbeitnehmer
- Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (Entnahmetatbestand)
Hier handelt es sich eher um eine textliche Neufassung und weniger um eine materielle Neuerung. Schon bisher lag nämlich Umsatzsteuerpflicht vor, wenn die unentgeltliche Zuwendung eher im Interesse der Arbeitnehmer, als im Interesse des Betriebes erfolgte. Laut Gesetzestext sind Aufmerksamkeiten - wie bisher - von der Besteuerung ausgenommen.
- Unentgeltliche Leistungen an Arbeitnehmer (Verwendungs- und Leistungseigenverbrauch)
Sofern nicht ohnedies der Tatbestand eines umsatzsteuerpflichtigen tauschähnlichen Umsatzes vorliegt, kann es zur Umsatzsteuerpflicht aus diesem Titel kommen. Hierher gehören z.B. Kantinenumsätze sowie die Überlassung eines betrieblichen Kfz, für welches der Vorsteuerabzug vorgenommen worden ist, an Arbeitnehmer, ferner die Überlassung eines betrieblichen Kfzs mit Chauffeur an den Arbeitnehmer für Privatfahrten. Kleine Aufmerksamkeiten sind ebenfalls umsatzsteuerfrei.
:: Unentgeltliche Zuwendungen an Dritte
Hier liegt effektiv eine materielle Neuerung betreffend eines Umsatzsteuertatbestandes vor, der - wie einleitend erwähnt - für Werbemaßnahmen zu Zusatzkosten führt. Die erläuternden Bemerkungen führen Beispiele an:
Werbezwecke, Verkaufsförderung, Imagepflege, höherwertige Geschenke an Geschäftsfreunde, Sachspenden an Vereine, Warenabgaben anlässlich von Preisausschreiben, Verlosungen etc. zu Werbezwecken. Ausgenommen sind wiederum Geschenke von geringem Wert und die Abgabe von Warenmustern.
Schlussbemerkung
Während hinsichtlich der textlichen Neufassung betreffend die unentgeltlichen Zuwendungen an Arbeitnehmer keine gröberen Änderungen zu erwarten sind, wird es beim neuen materiellen Tatbestand der unentgeltlichen Zuwendungen an Dritte infolge von Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Tausch, Repräsentation und Gratisabgabe sicher zu Problemen kommen, welche hoffentlich ehestens in den Umsatzsteuerrichtlinien geklärt werden.
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