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Due Diligence Kosten als Anschaffungsnebenkosten einer Beteiligung?
Beim Kauf einer Beteiligung stellt sich regelmäßig die Frage, welche Kosten der Beteiligung direkt zuzurechnen sind und daher zu aktivieren sind bzw. welche Kosten (auch steuerwirksam) sofort abgeschrieben werden dürfen. Unternehmens- wie auch steuerrechtlich sind unter Anschaffungskosten alle Aufwendungen zu verstehen, die geleistet werden, um Vermögensgegenstände zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie diesen Vermögensgegenständen einzeln zugeordnet werden können.
Umgelegt auf einen Beteiligungskauf geht man üblicherweise davon aus, dass soweit der in Frage stehende Aufwand nach dem Entschluss zum Erwerb der Beteiligung angefallen ist, ein aktivierungspflichtiger Aufwand vorliegt, da aufgrund des Verursachungszusammenhangs Einzelkosten vorliegen. Beratungsaufwendungen und Due Diligence Kosten, auf deren Basis aber erst die Erwerbsentscheidung getroffen wird, stellen daher in der Regel sofort absetzbaren Aufwand dar.
In einer BFG-Entscheidung (GZ RV/2100567/2015 vom 3. Juni 2015) hatte sich das BFG mit dem Zeitpunkt der Entschlussfassung bei einem Beteiligungserwerb auseinanderzusetzen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass bereits zum Zeitpunkt des „Letter of Intent“ (Absichtserklärung) die Kaufentscheidung getroffen wurde. Die nachfolgenden Due Diligence Kosten hätten demnach aus Sicht des Finanzamtes aktivierungspflichtige Aufwendungen dargestellt. Das BFG sah die Sache jedoch anders. Die endgültige Kaufentscheidung war in diesem konkreten Fall erst mit Abschluss des Kaufvertrages in Verbindung mit der nachträglichen Genehmigung durch den Aufsichtsrat getroffen worden. Die vor dem Kaufvertrag getätigten Due Diligence Kosten wurden demnach als sofort abzugsfähig eingestuft. Gegen dieses Urteil wurde allerding bereits eine ordentliche Amtsrevision beim VwGH eingebracht und zugelassen, sodass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Wir werden Sie über den weiteren Verlauf informieren.
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