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Gemeinnützige Leistungen anstatt Ersatzfreiheitsstrafen
Im neu gefassten § 179 Abs. 3 FinStrG ist nunmehr geregelt, dass der Bestrafte gemeinnützige Leistungen i.S.d. § 3a StrafvollzugsG anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe auch bei einer Bestrafung im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren erbringen kann (im gerichtlichen Verfahren war dies schon bisher der Fall). Damit hat der Gesetzgeber auf ein Erkenntnis des VfGH (GZ B 1070/11 vom 11.10.2012) reagiert, wonach es auch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren möglich sein muss, gemeinnützige Arbeit anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe (wenn die Geldstrafe vom Verurteilten nicht einbringlich ist) zu leisten. Anwendungsfall sind oftmals Insolvenzverfahren, in denen für nichtbezahlte Steuerschulden auch Finanzstrafen verhängt werden können.
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