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Steuerliche Behandlung von verspätet ausbezahlten Förderungen durch die AMA


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Steuerliche Behandlung von verspätet ausbezahlten Förderungen durch die AMA

März 2011

Im Zusammenhang mit aufgrund von EU-rechtlichen Vorgaben vorgenommenen Betriebskontrollen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) ist es bei einigen landwirtschaftlichen Betrieben zu verspäteten Auszahlungen der einheitlichen Betriebsprämie, der Zahlungen gemäß Umweltprogramm (ÖPUL) und der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete gekommen. Dementsprechend wurden das Jahr 2010 betreffende Förderungen zum Teil erst im Jahr 2011 ausbezahlt. Bei jenen Landwirten, die ihren Gewinn auf Basis einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, gilt an sich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Die erst im Jahr 2011 zugeflossenen Förderungen wären daher – auch wenn sie für das Jahr 2010 gewährt wurden – grundsätzlich im Jahr 2011 zu versteuern. Die steuerliche Erfassung eines das Vorjahr betreffenden Zuschusses im Zuflussjahr führt allerdings regelmäßig zu einer zusammengeballten Erfassung von Zuschüssen des Vorjahres und Zuschüssen des laufenden Jahres. Dadurch kann es aufgrund der Progressionswirkung insgesamt zu einer höheren Steuerbelastung kommen als wenn die Zuschüsse in zwei unterschiedlichen Jahren versteuert werden. Neben Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist dieser Umstand auch für die Teilpauschalierung (Einnahmen sind voll aufzeichnen, die Betriebsausgaben werden pauschal ermittelt) von Bedeutung, während bei der Vollpauschalierung die Steuerbelastung nur vom Einheitswert abhängt und daher diese Problematik nicht besteht.

Die Finanzverwaltung hat inzwischen auf diesen Umstand reagiert und mit Information vom 17. Jänner 2011 klargestellt, dass der Zuwendungsempfänger den Auszahlungszeitpunkt nicht beeinflussen kann und daher aus Billigkeitsgründen keine Bedenken bestehen, wenn die Zuschüsse bei verspäteter Auszahlung nicht dem Kalenderjahr des Zuflusses, sondern steuerlich jenem Kalenderjahr, für das sie gewährt werden, zugeordnet werden. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass für den Steuerpflichtigen durch die verspätete Auszahlung keine steuerliche Mehrbelastung entsteht.

Bild: © Yanik Chauvin - Fotolia