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Artikel zum Thema: Unternehmensgesetzbuch
Die Prokura
Die Prokura ist eine Form der Stellvertretung, die zur Vereinfachung des unternehmensbezogenen Geschäftsverkehrs konzipiert wurde. Der Umfang der Prokura ist vom Gesetz bestimmt. Die einschlägigen Regelungen finden sich in den §§ 48 ff des Unternehmensgesetzbuches (UGB).
Erteilung der Prokura
Nur ein ins Firmenbuch eingetragener Unternehmer kann Prokura erteilen. Bei Personengesellschaften (OG und KG) ist die Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter notwendig. Bei der GmbH müssen die Gesellschafter der Erteilung der Prokura zustimmen, bei der AG ist die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich. Die Erteilung ist ins Firmenbuch einzutragen.
Einzel- und Gesamtprokura
Im Falle einer Einzelprokura ist der Prokurist allein vertretungsbefugt. Bei der Gesamtprokura wird die Prokura hingegen mehreren Personen erteilt, sie sind nur gemeinsam vertretungsbefugt. Von einer gemischten Gesamtprokura spricht man, wenn ein Prokurist nur gemeinsam mit einem organschaftlichen Vertreter (zB.: einem Geschäftsführer einer GmbH) oder einem sonstigen Dritten vertretungsbefugt ist.
Umfang der Prokura
Der Umfang der Prokura ist gesetzlich festgelegt. Gemäß § 49 UGB ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb irgendeines Unternehmens mit sich bringt. Vom Umfang der Prokura sind nicht nur gewöhnliche, sondern auch außergewöhnliche Geschäfte umfasst. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist grundsätzlich nicht ermächtigt, sondern nur, wenn ihm dafür eine besondere Vollmacht erteilt wurde (Immobiliarklausel). Auch Anmeldungen zum Firmenbuch kann der Prokurist nicht vornehmen, es sei denn, er verfügt über eine derartige besondere Vollmacht. Wird eine Zweigniederlassung mit eigener Firma betrieben, so kann für diese Niederlassung ein Filialprokurist bestellt werden.
Unbeschränkbarkeit der Prokura
Da es sich bei der Prokura um eine Formalvollmacht handelt, kann ihr Umfang nach außen, d.h. gegenüber Dritten, nicht beschränkt werden. Beschränkungen im Innenverhältnis sind möglich. In diesem Fall kann der Prokurist mehr als er darf. Verletzt der Prokurist diese internen Beschränkungen, so hat dies zwar keine Auswirkungen auf das Rechtsgeschäft mit dem außenstehenden Dritten, es werden jedoch Schadenersatzpflichten im Innenverhältnis ausgelöst.
Zeichnung des Prokuristen
Der Prokurist hat der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beizufügen (zB.: „per procura“ oder „ppa“).
Beendigung der Prokura
Der Unternehmer kann die Erteilung der Prokura jederzeit widerrufen. Die Prokura endet auch im Falle des Konkurses des Prokuristen oder des Unternehmers bzw. des Unternehmens. Durch den Tod des Vertretenen endet die Prokura nicht. Die Beendigung der Prokura ist zum Firmenbuch anzumelden.
Bild: © stokkete - Fotolia
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Die Prokura
Die Prokura ist eine Form der Stellvertretung, die zur Vereinfachung des unternehmensbezogenen Geschäftsverkehrs konzipiert wurde. Der Umfang der Prokura ist vom Gesetz bestimmt. Die einschlägigen Regelungen finden sich in den §§ 48 ff des Unternehmensgesetzbuches (UGB).
Erteilung der Prokura
Nur ein ins Firmenbuch eingetragener Unternehmer kann Prokura erteilen. Bei Personengesellschaften (OG und KG) ist die Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter notwendig. Bei der GmbH müssen die Gesellschafter der Erteilung der Prokura zustimmen, bei der AG ist die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich. Die Erteilung ist ins Firmenbuch einzutragen.
Einzel- und Gesamtprokura
Im Falle einer Einzelprokura ist der Prokurist allein vertretungsbefugt. Bei der Gesamtprokura wird die Prokura hingegen mehreren Personen erteilt, sie sind nur gemeinsam vertretungsbefugt. Von einer gemischten Gesamtprokura spricht man, wenn ein Prokurist nur gemeinsam mit einem organschaftlichen Vertreter (zB.: einem Geschäftsführer einer GmbH) oder einem sonstigen Dritten vertretungsbefugt ist.
Umfang der Prokura
Der Umfang der Prokura ist gesetzlich festgelegt. Gemäß § 49 UGB ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb irgendeines Unternehmens mit sich bringt. Vom Umfang der Prokura sind nicht nur gewöhnliche, sondern auch außergewöhnliche Geschäfte umfasst. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist grundsätzlich nicht ermächtigt, sondern nur, wenn ihm dafür eine besondere Vollmacht erteilt wurde (Immobiliarklausel). Auch Anmeldungen zum Firmenbuch kann der Prokurist nicht vornehmen, es sei denn, er verfügt über eine derartige besondere Vollmacht. Wird eine Zweigniederlassung mit eigener Firma betrieben, so kann für diese Niederlassung ein Filialprokurist bestellt werden.
Unbeschränkbarkeit der Prokura
Da es sich bei der Prokura um eine Formalvollmacht handelt, kann ihr Umfang nach außen, d.h. gegenüber Dritten, nicht beschränkt werden. Beschränkungen im Innenverhältnis sind möglich. In diesem Fall kann der Prokurist mehr als er darf. Verletzt der Prokurist diese internen Beschränkungen, so hat dies zwar keine Auswirkungen auf das Rechtsgeschäft mit dem außenstehenden Dritten, es werden jedoch Schadenersatzpflichten im Innenverhältnis ausgelöst.
Zeichnung des Prokuristen
Der Prokurist hat der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beizufügen (zB.: „per procura“ oder „ppa“).
Beendigung der Prokura
Der Unternehmer kann die Erteilung der Prokura jederzeit widerrufen. Die Prokura endet auch im Falle des Konkurses des Prokuristen oder des Unternehmers bzw. des Unternehmens. Durch den Tod des Vertretenen endet die Prokura nicht. Die Beendigung der Prokura ist zum Firmenbuch anzumelden.
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