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Artikel zum Thema: Unterhaltspflicht
Direkte Auszahlung der Familienbeihilfe an volljährige Kinder voraussichtlich ab September möglich
Derzeit wird die Familienbeihilfe für die rund 1,8 Millionen in Österreich lebenden Kinder im Regelfall von den Eltern bezogen. Eine direkte Auszahlung der Familienbeihilfe an das berechtigte Kind ist nur in Ausnahmefällen möglich (z.B. wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen). Im Zuge einer Novelle des Familienlastenausgleichfondsgesetzes soll ab 1.9.2013 eine direkte Auszahlung der Familienbeihilfe auf das Konto des Kindes ermöglicht werden. Voraussetzung dafür ist einerseits die Volljährigkeit des Kindes und andererseits, dass die Eltern ihre Zustimmung zur direkten Auszahlung erteilen. Diese Zustimmung kann nach dem Gesetzesentwurf jederzeit widerrufen werden (der Widerruf gilt natürlich nur für künftige Zahlungen). Eine Sonderlösung gibt es für 17-jährige Lehrlinge, für die die Eltern eine Direktauszahlung der Familienbeihilfe trotz mangelnder Volljährigkeit beantragen können.
Die Umstellung soll verhältnismäßig unbürokratisch möglich sein. Wer sich die Familienbeihilfe ab dem 1.9.2013 direkt auszahlen lassen will, muss lediglich einen Überweisungsantrag beim zuständigen Finanzamt stellen. Aus familienrechtlichen und steuerlichen Gründen (z.B. Anknüpfen von steuerlichen Absetzbeträgen an den Bezug der Familienbeihilfe) verbleibt der Anspruch grundsätzlich bei den Eltern. In diesem Zusammenhang wird auch die sogenannte „Geschwisterstaffel“ (mit steigender Anzahl der Kinder erhöht sich die Familienbeihilfe pro Kind, ohne dass eine Zuordnung des als Gesamtsumme ausbezahlten Betrags auf die einzelnen Kinder erfolgt) neu geregelt. Im Falle einer Direktzahlung wird der Mehrbetrag aus der Geschwisterstaffel auf die einzelnen Kinder aufgeteilt.
Bild: © dusk - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Unterhaltspflicht
Direkte Auszahlung der Familienbeihilfe an volljährige Kinder voraussichtlich ab September möglich
Derzeit wird die Familienbeihilfe für die rund 1,8 Millionen in Österreich lebenden Kinder im Regelfall von den Eltern bezogen. Eine direkte Auszahlung der Familienbeihilfe an das berechtigte Kind ist nur in Ausnahmefällen möglich (z.B. wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen). Im Zuge einer Novelle des Familienlastenausgleichfondsgesetzes soll ab 1.9.2013 eine direkte Auszahlung der Familienbeihilfe auf das Konto des Kindes ermöglicht werden. Voraussetzung dafür ist einerseits die Volljährigkeit des Kindes und andererseits, dass die Eltern ihre Zustimmung zur direkten Auszahlung erteilen. Diese Zustimmung kann nach dem Gesetzesentwurf jederzeit widerrufen werden (der Widerruf gilt natürlich nur für künftige Zahlungen). Eine Sonderlösung gibt es für 17-jährige Lehrlinge, für die die Eltern eine Direktauszahlung der Familienbeihilfe trotz mangelnder Volljährigkeit beantragen können.
Die Umstellung soll verhältnismäßig unbürokratisch möglich sein. Wer sich die Familienbeihilfe ab dem 1.9.2013 direkt auszahlen lassen will, muss lediglich einen Überweisungsantrag beim zuständigen Finanzamt stellen. Aus familienrechtlichen und steuerlichen Gründen (z.B. Anknüpfen von steuerlichen Absetzbeträgen an den Bezug der Familienbeihilfe) verbleibt der Anspruch grundsätzlich bei den Eltern. In diesem Zusammenhang wird auch die sogenannte „Geschwisterstaffel“ (mit steigender Anzahl der Kinder erhöht sich die Familienbeihilfe pro Kind, ohne dass eine Zuordnung des als Gesamtsumme ausbezahlten Betrags auf die einzelnen Kinder erfolgt) neu geregelt. Im Falle einer Direktzahlung wird der Mehrbetrag aus der Geschwisterstaffel auf die einzelnen Kinder aufgeteilt.
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„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
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