EFFIZIENZ ::
die Dinge richtig tun
EFFEKTIVITÄT ::
die richtigen Dinge tun
Steuer-News
Artikel zum Thema: Uneinbringlichkeit
Geschäftsführerhaftung als Betriebsausgabe?
Häufig wird die Rechtsform einer GmbH gerade deswegen gewählt, da für Gesellschaftsschulden keine persönliche Haftung der Gesellschafter besteht und somit die negativen Folgen aus einem wirtschaftlichen Scheitern minimiert werden sollen. In vielen Fällen jedoch sind die Gesellschafter der GmbH auch gleichzeitig Geschäftsführer. Auf diesem Umweg kann es dazu kommen, dass aufgrund steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen der Gesellschafter-Geschäftsführer doch zur Haftung herangezogen werden kann.
Eine dieser Haftungsbestimmungen ist in § 9 BAO geregelt. Geschäftsführer einer GmbH können zur Haftung für Steuern der GmbH herangezogen werden, wenn der Eintritt eines Abgabenausfalls in Folge von Uneinbringlichkeit durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers bedingt ist. In einem Fall, der die Gerichte beschäftigte, hatte ein GmbH-Geschäftsführer die Abgabenschulden für die GmbH übernommenen und diese Zahlungen in seiner persönlichen Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Der UFS lehnte in zweiter Instanz die Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung ab, da das Merkmal der Zwangsläufigkeit als Grundvoraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung, bei diesen Zahlungen nicht gegeben sei. Der UFS argumentierte, dass der Abgabenausfall in der Dispositionsfreiheit des Geschäftsführers gelegen habe und er die Geschäfte der Gesellschaft auch so hätte führen können, dass kein Abgabenausfall eingetreten wäre. Der UFS verneinte sohin die Abzugsfähigkeit dieser Zahlungen als außergewöhnliche Belastung.
Der VwGH entschied in diesem Fall (GZ 2010/15/0211 vom 22.5.2014), dass der UFS bereits von Amts wegen hätte prüfen müssen, ob – unter der Voraussetzung, dass keine private Veranlassung besteht - anstelle von außergewöhnlichen Belastungen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten vorliegen. Der VwGH betonte wie schon in einer früheren Entscheidung, dass Zahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus dem Titel der Haftung für Abgaben keine nichtabziehbaren Einlagen in die GmbH darstellen, weil eine solche Haftungsinanspruchnahme auch Geschäftsführer treffen kann, die nicht an der Gesellschaft beteiligt sind. Diese Zahlungen stellen also Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar und zwar unabhängig davon, ob der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt ist oder nicht.
Bild: © pressmaster - Fotolia
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Uneinbringlichkeit
Geschäftsführerhaftung als Betriebsausgabe?
Häufig wird die Rechtsform einer GmbH gerade deswegen gewählt, da für Gesellschaftsschulden keine persönliche Haftung der Gesellschafter besteht und somit die negativen Folgen aus einem wirtschaftlichen Scheitern minimiert werden sollen. In vielen Fällen jedoch sind die Gesellschafter der GmbH auch gleichzeitig Geschäftsführer. Auf diesem Umweg kann es dazu kommen, dass aufgrund steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen der Gesellschafter-Geschäftsführer doch zur Haftung herangezogen werden kann.
Eine dieser Haftungsbestimmungen ist in § 9 BAO geregelt. Geschäftsführer einer GmbH können zur Haftung für Steuern der GmbH herangezogen werden, wenn der Eintritt eines Abgabenausfalls in Folge von Uneinbringlichkeit durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers bedingt ist. In einem Fall, der die Gerichte beschäftigte, hatte ein GmbH-Geschäftsführer die Abgabenschulden für die GmbH übernommenen und diese Zahlungen in seiner persönlichen Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Der UFS lehnte in zweiter Instanz die Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung ab, da das Merkmal der Zwangsläufigkeit als Grundvoraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung, bei diesen Zahlungen nicht gegeben sei. Der UFS argumentierte, dass der Abgabenausfall in der Dispositionsfreiheit des Geschäftsführers gelegen habe und er die Geschäfte der Gesellschaft auch so hätte führen können, dass kein Abgabenausfall eingetreten wäre. Der UFS verneinte sohin die Abzugsfähigkeit dieser Zahlungen als außergewöhnliche Belastung.
Der VwGH entschied in diesem Fall (GZ 2010/15/0211 vom 22.5.2014), dass der UFS bereits von Amts wegen hätte prüfen müssen, ob – unter der Voraussetzung, dass keine private Veranlassung besteht - anstelle von außergewöhnlichen Belastungen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten vorliegen. Der VwGH betonte wie schon in einer früheren Entscheidung, dass Zahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus dem Titel der Haftung für Abgaben keine nichtabziehbaren Einlagen in die GmbH darstellen, weil eine solche Haftungsinanspruchnahme auch Geschäftsführer treffen kann, die nicht an der Gesellschaft beteiligt sind. Diese Zahlungen stellen also Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar und zwar unabhängig davon, ob der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt ist oder nicht.
Bild: © pressmaster - Fotolia
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
BUCHHALTUNGSSERVICE Regina Reinprecht
mobil. flexibel. kompetent.
Haben Sie Ihre Bilanzbuchhaltung im Griff, kennen Ihre Zahlen und können nebenbei auch noch die Lohnverrechnung erledigen? Wenn nicht, bin ich genau die richtige Ansprechpartnerin für Sie, denn ich übernehme für Sie Ihre Buchhaltung in Wien, Graz und Leibnitz und erledige Ihre Behördengänge.
Durch mein Buchhaltungsservice sparen Sie Zeit und Geld und können sich so ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren. Belasten Sie sich nicht länger mit komplizierten Buchhaltungssystemen, sondern vertrauen Sie dem Profi! Ich unterstütze Sie mit meinem Buchhaltungsservice bei der Sicherung Ihres Unternehmer-Erfolges und biete Ihnen kompetente Leistung zu fairen Preisen.
Zu meinen Leistungen als Buchhaltungsservice gehört in erster Linie die Bilanzbuchhaltung nach BibuG sowie die Beratung kleiner, mittelständischer und Ein-Personen-Unternehmen im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens. Ich sorge für einwandfreie Qualität Ihrer Buchhaltung, die ich ordnungsgemäß erstelle und arbeite auf Wunsch auch vor Ort in Ihrem Betrieb. Selbstverständlich lege ich größten Wert auf zeitnahes und termingerechtes Arbeiten.
Regina Reinprecht
Leistungen im Überblick
Effiziente Kostenrechnung und laufende Kontrolle der Wirtschaftlichkeit.
Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
Unternehmensphilosophie
Ich begegne meinen Geschäftspartnern mit dem höchsten Maß an Verantwortungsbewusstsein. Übernommene Aufgaben werden nach bestem Gewissen und nach den Grundsätzen der Korrektheit, Ehrlichkeit, Transparenz und Professionalität erfüllt.
Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
Ich strebe nach einer guten und langfristigen Zusammenarbeit. Ihre Zufriedenheit und Ihr Erfolg sind mir wichtig.
„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
Die Vorteile für Ihr Unternehmen
kompetent
Buchhaltung vom Profi
termintreu
immer fristgerecht
kostentransparent
keine versteckten Kosten
flexibel
Zusammenarbeit nach Erfordernis
mobil
Buchhaltungsservice in Ihrem Unternehmen vor Ort
regional
Leibnitz, Graz Umgebung, Südoststeiermark, Wien