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Artikel zum Thema: Pflichtteilsanspruch
Pflichtteil vermittelt keine aliquote Gesamtrechtsnachfolge, sondern bleibt weiterhin bloßer Geldanspruch
In der Klienten-Info Dezember 1999 und Februar 2000 wurde darauf hingewiesen, dass die Nichtaufnahme des Hofdekretes Nr. 781/1844 in den Anhang des ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes den Wegfall des bloßen Geldanspruches des Noterben zur Folge hatte und dieser damit ab 1. Jänner 2000 zum aliquoten Gesamtrechtsnachfolger wurde.
Mit dieser Rechtslage erklärte sich das Bundesministerium für Justiz im Schreiben an den Präsidenten des Bundesrates Zahl 1671/J-BR/1999 vom 14. Jänner 2000 nicht einverstanden und bezeichnete das aufgehobene Hofdekret lediglich als authentische Interpretation des § 784 ABGB, aus dem ohnedies bereits hervorgehe, dass der Pflichtteilsanspruch nur in einem Geldanspruch bestehe. Das ABGB ist aber im Anhang zum 1. Bundesrechtsbereinigungsgesetz enthalten und gelte in vollem Umfang weiter.
Ob diese Auslegung in der Rechtsprechung - die nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden kann - Anerkennung findet, ist schwer vorauszusagen. Sinnvoll ist es jedenfalls, wie in der Klienten-Info Februar 2000 bereits ausgeführt, den Pflichtteilsberechtigten (Noterben) sicherheitshalber mit einem entsprechenden Vermächtnis (Legat) abzufinden, mit dem Zusatz, dass dieses auf den Pflichtteil anzurechnen ist. Um den Pflichtteil erbschaftsteuerfrei zu halten, sollte er zweckmäßigerweise in einem endbesteuerten Vermögen (z.B. Sparbuch, seit 2001 auch Aktien unter 1% Beteiligungshöhe) bestehen bzw. aus einem solchen vom Erben befriedigt werden.
Bild: © Martin Green - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
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Pflichtteil vermittelt keine aliquote Gesamtrechtsnachfolge, sondern bleibt weiterhin bloßer Geldanspruch
In der Klienten-Info Dezember 1999 und Februar 2000 wurde darauf hingewiesen, dass die Nichtaufnahme des Hofdekretes Nr. 781/1844 in den Anhang des ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes den Wegfall des bloßen Geldanspruches des Noterben zur Folge hatte und dieser damit ab 1. Jänner 2000 zum aliquoten Gesamtrechtsnachfolger wurde.
Mit dieser Rechtslage erklärte sich das Bundesministerium für Justiz im Schreiben an den Präsidenten des Bundesrates Zahl 1671/J-BR/1999 vom 14. Jänner 2000 nicht einverstanden und bezeichnete das aufgehobene Hofdekret lediglich als authentische Interpretation des § 784 ABGB, aus dem ohnedies bereits hervorgehe, dass der Pflichtteilsanspruch nur in einem Geldanspruch bestehe. Das ABGB ist aber im Anhang zum 1. Bundesrechtsbereinigungsgesetz enthalten und gelte in vollem Umfang weiter.
Ob diese Auslegung in der Rechtsprechung - die nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden kann - Anerkennung findet, ist schwer vorauszusagen. Sinnvoll ist es jedenfalls, wie in der Klienten-Info Februar 2000 bereits ausgeführt, den Pflichtteilsberechtigten (Noterben) sicherheitshalber mit einem entsprechenden Vermächtnis (Legat) abzufinden, mit dem Zusatz, dass dieses auf den Pflichtteil anzurechnen ist. Um den Pflichtteil erbschaftsteuerfrei zu halten, sollte er zweckmäßigerweise in einem endbesteuerten Vermögen (z.B. Sparbuch, seit 2001 auch Aktien unter 1% Beteiligungshöhe) bestehen bzw. aus einem solchen vom Erben befriedigt werden.
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