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Artikel zum Thema: Nebenwohnsitz
Nächstgelegener Wohnsitz für Pendlerpauschale entscheidend
Die Kosten eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz werden grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (291 € pro Jahr) getragen. Durch den Verkehrsabsetzbetrag sollen die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel bzw. die mit der Autobenutzung entstehenden abgedeckt werden. Zusätzlich kann es – in Abhängigkeit von der Entfernung und von dem Umstand, ob die Benutzung eines Massenverkehrsmittels zumutbar ist (Unzumutbarkeit liegt auch bei Unmöglichkeit vor) – zur Gewährung des großen bzw. kleinen Pendlerpauschales kommen. Der UFS hatte sich unlängst (GZ RV/3639-W/10 vom 17.2.2012) mit der Situation auseinanderzusetzen, dass aufgrund des Familienwohnsitzes in Ungarn und der Arbeitsstätte in Österreich vom Steuerpflichtigen die Geltendmachung des großen Pendlerpauschales (im Ausmaß einer Entfernung von über 60 km) begehrt wurde.
Der UFS versagte jedoch die Gewährung des (großen) Pendlerpauschales, da der Arbeitnehmer neben dem Familienwohnsitz noch einen Nebenwohnsitz an der Adresse des Arbeitgebers innehatte und dieser Wohnsitz für die Beurteilung bzgl. Pendlerpauschale heranzuziehen ist. Als Wohnsitz gilt neben einer Wohnung oder Garconniere z.B. auch eine Schlafstelle, wenn sie nicht in einem Raum gelegen ist, der mit anderen Arbeitnehmern geteilt wird. Im vorliegenden Fall war auch ausschlaggebend, dass der Arbeitnehmer den Nebenwohnsitz tatsächlich genutzt hatte und durchschnittlich nur einmal pro Woche zum Familienwohnsitz nach Ungarn heimgefahren ist.
Bild: © Anna Blau - BMF
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Nebenwohnsitz
Nächstgelegener Wohnsitz für Pendlerpauschale entscheidend
Die Kosten eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz werden grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (291 € pro Jahr) getragen. Durch den Verkehrsabsetzbetrag sollen die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel bzw. die mit der Autobenutzung entstehenden abgedeckt werden. Zusätzlich kann es – in Abhängigkeit von der Entfernung und von dem Umstand, ob die Benutzung eines Massenverkehrsmittels zumutbar ist (Unzumutbarkeit liegt auch bei Unmöglichkeit vor) – zur Gewährung des großen bzw. kleinen Pendlerpauschales kommen. Der UFS hatte sich unlängst (GZ RV/3639-W/10 vom 17.2.2012) mit der Situation auseinanderzusetzen, dass aufgrund des Familienwohnsitzes in Ungarn und der Arbeitsstätte in Österreich vom Steuerpflichtigen die Geltendmachung des großen Pendlerpauschales (im Ausmaß einer Entfernung von über 60 km) begehrt wurde.
Der UFS versagte jedoch die Gewährung des (großen) Pendlerpauschales, da der Arbeitnehmer neben dem Familienwohnsitz noch einen Nebenwohnsitz an der Adresse des Arbeitgebers innehatte und dieser Wohnsitz für die Beurteilung bzgl. Pendlerpauschale heranzuziehen ist. Als Wohnsitz gilt neben einer Wohnung oder Garconniere z.B. auch eine Schlafstelle, wenn sie nicht in einem Raum gelegen ist, der mit anderen Arbeitnehmern geteilt wird. Im vorliegenden Fall war auch ausschlaggebend, dass der Arbeitnehmer den Nebenwohnsitz tatsächlich genutzt hatte und durchschnittlich nur einmal pro Woche zum Familienwohnsitz nach Ungarn heimgefahren ist.
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„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
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