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Steuer-News
Artikel zum Thema: Lohnsteuerfrei
Autobahnvignette als steuerfreie Sachzuwendung
Vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer beispielsweise als Weihnachtsgeschenk gewährte Sachzuwendungen können bis zu einem Betrag von 186 € jährlich lohnsteuerfrei gestellt werden. Nach einer Änderung der Lohnsteuerrichtlinien (Rz 80) im Jahr 2008 gehören nach Auffassung der Finanzverwaltung zu den Sachzuwendungen beispielsweise auch Autobahnvignetten. In der Rechtsprechung des UFS war dies jedoch bislang umstritten (vgl. negative Entscheidung RV/0491-W/05 vom 16.1.2006). In einer neuen Entscheidung (RV/0210-G/07 vom 27.10.2009) hat sich der UFS nun erfreulicherweise den Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien angeschlossen. An alle Mitarbeiter als Weihnachtsgeschenk verteilte Autobahnvignetten stellen demnach ein übliches und angemessenes Sachgeschenk dar, das daher gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG von der Einkommensteuer befreit ist und in der Folge auch nicht in die Bemessungsgrundlage für den DB einzubeziehen ist.
Bild: © Martin Green - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Lohnsteuerfrei
Autobahnvignette als steuerfreie Sachzuwendung
Vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer beispielsweise als Weihnachtsgeschenk gewährte Sachzuwendungen können bis zu einem Betrag von 186 € jährlich lohnsteuerfrei gestellt werden. Nach einer Änderung der Lohnsteuerrichtlinien (Rz 80) im Jahr 2008 gehören nach Auffassung der Finanzverwaltung zu den Sachzuwendungen beispielsweise auch Autobahnvignetten. In der Rechtsprechung des UFS war dies jedoch bislang umstritten (vgl. negative Entscheidung RV/0491-W/05 vom 16.1.2006). In einer neuen Entscheidung (RV/0210-G/07 vom 27.10.2009) hat sich der UFS nun erfreulicherweise den Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien angeschlossen. An alle Mitarbeiter als Weihnachtsgeschenk verteilte Autobahnvignetten stellen demnach ein übliches und angemessenes Sachgeschenk dar, das daher gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG von der Einkommensteuer befreit ist und in der Folge auch nicht in die Bemessungsgrundlage für den DB einzubeziehen ist.
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