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Steuer-News
Artikel zum Thema: Leasingvertrag
Dauerrechnungen im UStG
Das Umsatzsteuergesetz ist ein vom Formalismus stark geprägtes Recht, der sich bei Nichtbeachtung - insbesondere bei der Rechnungslegung - steuerlich negativ auswirkt. Für den Vorsteuerabzug stellt nämlich die Rechnung quasi ein „Wertpapier“ dar. Sind in der Rechnung nicht alle im § 11 UStG angeführten Merkmale enthalten, hat der Rechnungsempfänger kein Recht zum Vorsteuerabzug. Ein Sonderfall sind die Rechnungen für Dauerleistungen (z.B. Vermietung, Leasing etc.). Der Vermerk: Die Rechnung gilt bis auf Widerruf, oder bis auf weiters- genügt nach Ansicht des BMF nicht, da er zu unpräzise sei.
Um den formalen Anforderungen genüge zu leisten, ist z.B. folgender Vermerk in der Rechnung anzubringen:
- Der Mietzins für das Kalenderjahr 2006 beträgt monatlich € 500,- zuzüglich € 50,- Umsatzsteuer. Diese Rechnung hat nur solange Geltung, als sie nicht durch eine geänderte Rechnung ersetzt wird, wodurch die bisherige Rechnung ihre Gültigkeit verliert. Sie verliert weiters ihre Gültigkeit, wenn das Bestandverhältnis endet.
- Die Rechnung über die Leasingrate bezieht sich auf den Leasingvertrag vom ... und behält ihre Gültigkeit bis zum Vertragsende, sofern nicht eine geänderte Rechnung übermittelt wird, wodurch die bisherige Rechnung ihre Gültigkeit verliert. Sie verliert weiters ihre Gültigkeit, wenn der Leasingvertrag früher aufgelöst wird.
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Leasingvertrag
Dauerrechnungen im UStG
Das Umsatzsteuergesetz ist ein vom Formalismus stark geprägtes Recht, der sich bei Nichtbeachtung - insbesondere bei der Rechnungslegung - steuerlich negativ auswirkt. Für den Vorsteuerabzug stellt nämlich die Rechnung quasi ein „Wertpapier“ dar. Sind in der Rechnung nicht alle im § 11 UStG angeführten Merkmale enthalten, hat der Rechnungsempfänger kein Recht zum Vorsteuerabzug. Ein Sonderfall sind die Rechnungen für Dauerleistungen (z.B. Vermietung, Leasing etc.). Der Vermerk: Die Rechnung gilt bis auf Widerruf, oder bis auf weiters- genügt nach Ansicht des BMF nicht, da er zu unpräzise sei.
Um den formalen Anforderungen genüge zu leisten, ist z.B. folgender Vermerk in der Rechnung anzubringen:
- Der Mietzins für das Kalenderjahr 2006 beträgt monatlich € 500,- zuzüglich € 50,- Umsatzsteuer. Diese Rechnung hat nur solange Geltung, als sie nicht durch eine geänderte Rechnung ersetzt wird, wodurch die bisherige Rechnung ihre Gültigkeit verliert. Sie verliert weiters ihre Gültigkeit, wenn das Bestandverhältnis endet.
- Die Rechnung über die Leasingrate bezieht sich auf den Leasingvertrag vom ... und behält ihre Gültigkeit bis zum Vertragsende, sofern nicht eine geänderte Rechnung übermittelt wird, wodurch die bisherige Rechnung ihre Gültigkeit verliert. Sie verliert weiters ihre Gültigkeit, wenn der Leasingvertrag früher aufgelöst wird.
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Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
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Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
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„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
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