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Artikel zum Thema: Istversteuerer
Klarstellung zur zeitlichen Erfassung der ZM bei der „Istversteuerung“
Wie schon in der KI 01/10 erwähnt müssen ab 1.1.2010 die sonstigen Leistungen an Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet in einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) erfasst werden. Die gilt natürlich auch für sogenannte „Istversteuerer“ (z.B. Freiberufler, Anwälte, Steuerberater), bei denen die Steuerpflicht bei Zahlungseingang der Honorare entsteht. Unklar war nun, ob die ZM im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung oder erst bei der Vereinnahmung der Honorare zu erstellen ist. In einer am 10.März 2010 ergangenen Stellungnahme hat das BMF nun klargestellt, dass der Zeitpunkt der Vereinnahmung keinen Einfluss auf den Meldezeitraum der ZM hat. Der Eintrag ist also in dem Monat zu erstellen, in dem die sonstige Leistung ausgeführt wird. Anzahlungen auf Honorare für sonstige Leistungen haben ebenfalls keinen Einfluss auf die zeitliche Erfassung. Tätigt also ein österreichischer Steuerberater im März 2010 eine Beratungsleistung an einen italienischen Unternehmer, ist die sonstige Leistung nach der Generalklausel im „B2B-Bereich“ am Empfängerort in Italien steuerbar. Es kommt zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge-System). Auch wenn die Zahlung erst im April 2010 einlangt, ist die sonstige Leistung schon in der ZM für März zu erfassen. Das Rechnungsdatum spielt ebenso keine Rolle. Die elektronische Übermittlung der ZM ist bis Ende des auf die sonstige Leistung folgenden Kalendermonats abzugeben. Die ZM betreffend März 2010 ist also bis spätestens Ende April 2010 einzureichen.
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Istversteuerer
Klarstellung zur zeitlichen Erfassung der ZM bei der „Istversteuerung“
Wie schon in der KI 01/10 erwähnt müssen ab 1.1.2010 die sonstigen Leistungen an Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet in einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) erfasst werden. Die gilt natürlich auch für sogenannte „Istversteuerer“ (z.B. Freiberufler, Anwälte, Steuerberater), bei denen die Steuerpflicht bei Zahlungseingang der Honorare entsteht. Unklar war nun, ob die ZM im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung oder erst bei der Vereinnahmung der Honorare zu erstellen ist. In einer am 10.März 2010 ergangenen Stellungnahme hat das BMF nun klargestellt, dass der Zeitpunkt der Vereinnahmung keinen Einfluss auf den Meldezeitraum der ZM hat. Der Eintrag ist also in dem Monat zu erstellen, in dem die sonstige Leistung ausgeführt wird. Anzahlungen auf Honorare für sonstige Leistungen haben ebenfalls keinen Einfluss auf die zeitliche Erfassung. Tätigt also ein österreichischer Steuerberater im März 2010 eine Beratungsleistung an einen italienischen Unternehmer, ist die sonstige Leistung nach der Generalklausel im „B2B-Bereich“ am Empfängerort in Italien steuerbar. Es kommt zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge-System). Auch wenn die Zahlung erst im April 2010 einlangt, ist die sonstige Leistung schon in der ZM für März zu erfassen. Das Rechnungsdatum spielt ebenso keine Rolle. Die elektronische Übermittlung der ZM ist bis Ende des auf die sonstige Leistung folgenden Kalendermonats abzugeben. Die ZM betreffend März 2010 ist also bis spätestens Ende April 2010 einzureichen.
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„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
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