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Artikel zum Thema: Holding
Vorsteuerabzug durch Holdinggesellschaften
Einem Unternehmer steht der Vorsteuerabzug für jene Steuerbeträge zu, die in einer Rechnung von anderen Unternehmern an ihn gesondert ausgewiesen werden und die sich auf Leistungen beziehen, die für sein Unternehmen erbracht worden sind. Unternehmer ist, wer eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen selbständig ausübt. Der UFS hatte sich in diesem Zusammenhang mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen Holdinggesellschaften ein Vorsteuerabzug zusteht (GZ RV/0321-I/04 vom 26.8.2008).
Eine „Beteiligungsholding“, die ausschließlich Beteiligungen erwirbt und verwaltet, gilt nicht als Unternehmer, da sie im Wirtschaftsleben nicht mit Leistungen in Erscheinung tritt. Folglich steht einer solchen Beteiligungsholding kein Vorsteuerabzug zu.
Übt eine Gesellschaft neben der Beteiligungsverwaltung eine wirtschaftliche Tätigkeit aus („gemischte Holding“), ist die unternehmerische Sphäre von der nichtunternehmerischen Sphäre zu trennen. Ein Vorsteuerabzug kommt in diesem Fall nur für jene Steuerbeträge in Betracht, die mit der unternehmerischen Tätigkeit der Gesellschaft – und nicht mit der Beteiligungsverwaltung - in Zusammenhang stehen.
Greift eine Holdinggesellschaft wirtschaftlich in die Verwaltung ihrer Beteiligungen ein, liegt eine sogenannte „geschäftsleitende Holding“ vor. Eine solche Holding kann einen Vorsteuerabzug insoweit geltend machen, als sie im Rahmen schuldrechtlicher Verträge als Unternehmer für ihre Tochtergesellschaften, z.B. durch das Erbringen von kaufmännischen oder technischen Dienstleistungen, tätig wird und hierfür ein Entgelt erhält. Der Vorsteuerabzug steht dabei nur für jene Vorleistungen zu, die mit den für die Tochtergesellschaften erbrachten Dienstleistungen im Zusammenhang stehen. Die Unternehmereigenschaft – und somit das Recht auf Vorsteuerabzug – wird bereits in dem Zeitpunkt erworben, in dem Vorbereitungshandlungen (z.B. Investitionen) zur Erzielung künftiger Einnahmen gesetzt werden.
Bild: © Jakub Krechowicz - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
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Vorsteuerabzug durch Holdinggesellschaften
Einem Unternehmer steht der Vorsteuerabzug für jene Steuerbeträge zu, die in einer Rechnung von anderen Unternehmern an ihn gesondert ausgewiesen werden und die sich auf Leistungen beziehen, die für sein Unternehmen erbracht worden sind. Unternehmer ist, wer eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen selbständig ausübt. Der UFS hatte sich in diesem Zusammenhang mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen Holdinggesellschaften ein Vorsteuerabzug zusteht (GZ RV/0321-I/04 vom 26.8.2008).
Eine „Beteiligungsholding“, die ausschließlich Beteiligungen erwirbt und verwaltet, gilt nicht als Unternehmer, da sie im Wirtschaftsleben nicht mit Leistungen in Erscheinung tritt. Folglich steht einer solchen Beteiligungsholding kein Vorsteuerabzug zu.
Übt eine Gesellschaft neben der Beteiligungsverwaltung eine wirtschaftliche Tätigkeit aus („gemischte Holding“), ist die unternehmerische Sphäre von der nichtunternehmerischen Sphäre zu trennen. Ein Vorsteuerabzug kommt in diesem Fall nur für jene Steuerbeträge in Betracht, die mit der unternehmerischen Tätigkeit der Gesellschaft – und nicht mit der Beteiligungsverwaltung - in Zusammenhang stehen.
Greift eine Holdinggesellschaft wirtschaftlich in die Verwaltung ihrer Beteiligungen ein, liegt eine sogenannte „geschäftsleitende Holding“ vor. Eine solche Holding kann einen Vorsteuerabzug insoweit geltend machen, als sie im Rahmen schuldrechtlicher Verträge als Unternehmer für ihre Tochtergesellschaften, z.B. durch das Erbringen von kaufmännischen oder technischen Dienstleistungen, tätig wird und hierfür ein Entgelt erhält. Der Vorsteuerabzug steht dabei nur für jene Vorleistungen zu, die mit den für die Tochtergesellschaften erbrachten Dienstleistungen im Zusammenhang stehen. Die Unternehmereigenschaft – und somit das Recht auf Vorsteuerabzug – wird bereits in dem Zeitpunkt erworben, in dem Vorbereitungshandlungen (z.B. Investitionen) zur Erzielung künftiger Einnahmen gesetzt werden.
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