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Steuer-News
Artikel zum Thema: Einheitlichkeit der Leistung
Knalleffekt im Getränkesteuerstreit
Seit der EuGH im Jahre 2000 die Einhebung der österreichischen Getränkesteuer auf alkoholische Getränke als EU- widrig mit Wirkung ab 1995 bezeichnet hat, tobt ein erbitterter Rechtsstreit. Die Länder sind auf die Idee gekommen, die Rückerstattung insoweit zu versagen, als die Steuer auf die Konsumenten überwälzt worden ist (Bereicherungsverbot). Diese Rechtsauffassung vertritt grundsätzlich auch der VwGH, verlangt aber von den Gemeinden, dass sie den Beweis hiefür erbringen müssen. Als Beweismittel ist die Kalkulation des Abgabepflichtigen heranzuziehen. Fehlen derartige Unterlagen, ist eine Parteienvernehmung durchzuführen, wobei letztlich auch eine Schätzung des Ausmaßes der Überwälzung und somit der ungerechtfertigten Bereicherung zu akzeptieren sei. Eine Berufung auf das WIFO-Gutachten alleine, ist für den VwGH jedenfalls zu wenig. Der Beweis ist ausschließlich betriebsbezogen unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Steuerpflichtigen von der Gemeinde zu erbringen (VwGH 24.2.2005).
Den Knalleffekt in dieser Auseinandersetzung löst nun aber das neue EuGH-Urteil vom 10. März 2005, C-491/03 aus, welches einen Gastwirt in Frankfurt betrifft. Der EuGH bezeichnet nämlich die Getränkesteuer als zulässig, soweit sie sich auf das Servieren der Getränke bezieht. In diesem Fall handle es sich nicht um eine Lieferung, sondern um eine Leistung und somit bestehe kein Widerspruch zur Verbrauchsteuerrichtlinie der EU.
Daraus ergeben sich nun folgende entgegengesetzte Rechtsauffassungen:
:: Kein Einfluss auf die österreichische Getränkesteuer
Mit der Argumentation, die österreichische Getränkesteuer beziehe sich auf die Lieferung von Getränken und die Frankfurter Getränkesteuer sei mit der österreichischen nicht vergleichbar, stehen die Gegner der Getränkesteuer auf dem Standpunkt, dass die EU-Widrigkeit sehr wohl gegeben sei und der Rückerstattungsanspruch zu Recht bestehe.
:: Einfluss auf die österreichische Getränkesteuer
Mit dem Argument, es ergebe sich aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung der Schluss, dass das Servieren von alkoholischen Getränken in Gastronomiebetrieben keine Lieferung, sondern eine Dienstleistung sei, stehe die österreichische Getränkesteuer im Einklang mit dem EU-Recht und widerspreche demnach nicht der Verbrauchsteuer-RL. Das EuGH-Urteil aus 2000 beruhe auf einem Qualifikationskonflikt zwischen nationalem und EU-Recht. Unabhängig von den nationalen Bezeichnungen wie z.B. Lieferung, Darreichung, Verabreichen, Abgeben etc. handle es sich im gemeinschaftsrechtlichen Sinn beim Servieren von alkoholischen Getränken um eine Dienstleistung, weil diese gegenüber der Lieferung überwiege. Die Einhebung der österreichischen Getränkesteuer widerspreche daher nicht der Verbrauchsteuer-RL und es bestehe daher kein Rückerstattungsanspruch!
Anders sei die Situation im Handelsbetrieb zu beurteilen. Dort sei die Lieferung von alkoholischen Getränken auch im gemeinschaftsrechtlichen Sinn eine echte Lieferung und widerspreche der Verbrauchsteuer-RL.
Wie es weiter geht ?
Welche Rechtsansicht sich nun im österreichischen Getränkesteuerstreit durchsetzen wird, ist derzeit nicht absehbar.
Bild: © Sven Hoppe - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Einheitlichkeit der Leistung
Knalleffekt im Getränkesteuerstreit
Seit der EuGH im Jahre 2000 die Einhebung der österreichischen Getränkesteuer auf alkoholische Getränke als EU- widrig mit Wirkung ab 1995 bezeichnet hat, tobt ein erbitterter Rechtsstreit. Die Länder sind auf die Idee gekommen, die Rückerstattung insoweit zu versagen, als die Steuer auf die Konsumenten überwälzt worden ist (Bereicherungsverbot). Diese Rechtsauffassung vertritt grundsätzlich auch der VwGH, verlangt aber von den Gemeinden, dass sie den Beweis hiefür erbringen müssen. Als Beweismittel ist die Kalkulation des Abgabepflichtigen heranzuziehen. Fehlen derartige Unterlagen, ist eine Parteienvernehmung durchzuführen, wobei letztlich auch eine Schätzung des Ausmaßes der Überwälzung und somit der ungerechtfertigten Bereicherung zu akzeptieren sei. Eine Berufung auf das WIFO-Gutachten alleine, ist für den VwGH jedenfalls zu wenig. Der Beweis ist ausschließlich betriebsbezogen unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Steuerpflichtigen von der Gemeinde zu erbringen (VwGH 24.2.2005).
Den Knalleffekt in dieser Auseinandersetzung löst nun aber das neue EuGH-Urteil vom 10. März 2005, C-491/03 aus, welches einen Gastwirt in Frankfurt betrifft. Der EuGH bezeichnet nämlich die Getränkesteuer als zulässig, soweit sie sich auf das Servieren der Getränke bezieht. In diesem Fall handle es sich nicht um eine Lieferung, sondern um eine Leistung und somit bestehe kein Widerspruch zur Verbrauchsteuerrichtlinie der EU.
Daraus ergeben sich nun folgende entgegengesetzte Rechtsauffassungen:
:: Kein Einfluss auf die österreichische Getränkesteuer
Mit der Argumentation, die österreichische Getränkesteuer beziehe sich auf die Lieferung von Getränken und die Frankfurter Getränkesteuer sei mit der österreichischen nicht vergleichbar, stehen die Gegner der Getränkesteuer auf dem Standpunkt, dass die EU-Widrigkeit sehr wohl gegeben sei und der Rückerstattungsanspruch zu Recht bestehe.
:: Einfluss auf die österreichische Getränkesteuer
Mit dem Argument, es ergebe sich aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung der Schluss, dass das Servieren von alkoholischen Getränken in Gastronomiebetrieben keine Lieferung, sondern eine Dienstleistung sei, stehe die österreichische Getränkesteuer im Einklang mit dem EU-Recht und widerspreche demnach nicht der Verbrauchsteuer-RL. Das EuGH-Urteil aus 2000 beruhe auf einem Qualifikationskonflikt zwischen nationalem und EU-Recht. Unabhängig von den nationalen Bezeichnungen wie z.B. Lieferung, Darreichung, Verabreichen, Abgeben etc. handle es sich im gemeinschaftsrechtlichen Sinn beim Servieren von alkoholischen Getränken um eine Dienstleistung, weil diese gegenüber der Lieferung überwiege. Die Einhebung der österreichischen Getränkesteuer widerspreche daher nicht der Verbrauchsteuer-RL und es bestehe daher kein Rückerstattungsanspruch!
Anders sei die Situation im Handelsbetrieb zu beurteilen. Dort sei die Lieferung von alkoholischen Getränken auch im gemeinschaftsrechtlichen Sinn eine echte Lieferung und widerspreche der Verbrauchsteuer-RL.
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Welche Rechtsansicht sich nun im österreichischen Getränkesteuerstreit durchsetzen wird, ist derzeit nicht absehbar.
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„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
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