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Artikel zum Thema: Dauerschuldverhältnis
Abgrenzung zwischen Dienstvertrag, freiem Dienstvertrag und Werkvertrag
Dienstvertrag Freier Dienstvertrag Werkvertrag Geschuldet wird Arbeitsleistung, kein Erfolg Arbeitsleistung, kein Erfolg Ein bestimmter Erfolg (Werk) Entlohnung Nach Arbeitszeit Nach Arbeitszeit Nach Erfolg Risiko für die Nützlichkeit der Leistung Trägt der Dienstgeber Trägt der Dienstgeber Trägt der Werkunternehmer Haftung Für ein Bemühen Für ein Bemühen Für einen bestimmten Erfolg Ist die Arbeit selbst zu erbringen? Ja; eine Übertragung ist nur mit Zustimmung des Dienstgebers möglich. Eine Vertretung ist möglich, die persönliche Arbeitsleistung muss jedoch die Regel sein. Nein, der Werkunternehmer kann jederzeit Fremde mit der Arbeit betrauen, ohne dies mit dem Vertragspartner vereinbaren zu müssen. Arbeitszeit Vom Dienstgeber geregelt Selbst zu bestimmen Selbst zu bestimmen Arbeitsort Vom Dienstgeber geregelt Selbst zu bestimmen Selbst zu bestimmen Arbeitsbezogenes Verhalten Weisungsgebundenheit gegenüber dem Dienstgeber Frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens Frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens Weisungen des Dienstgebers Dienstnehmer muss die persönlichen und sachlichen Weisungen des Dienstgebers befolgen. Dienstnehmer unterliegt keinen persönlichen Weisungen des Dienstgebers. Werkunternehmer unterliegt keinen persönlichen Weisungen. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegeben gegeben keine Fürsorgepflicht Betriebsmittel Betriebsmittel des Dienstgebers Betriebsmittel des Dienstgebers Eigene Betriebsmittel Vertragsdauer Dauerschuldverhältnis; auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt Dauerschuldverhältnis; auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt Zielschuldverhältnis; nach Erbringung des Werkes endet das Vertragsverhältnis
Bei geringfügig Beschäftigten wird in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht kein Unterschied zwischen Dienstnehmer und freiem Dienstnehmer gemacht.
Bild: © Anna Blau - BMF
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Dauerschuldverhältnis
Abgrenzung zwischen Dienstvertrag, freiem Dienstvertrag und Werkvertrag
Dienstvertrag | Freier Dienstvertrag | Werkvertrag | |
Geschuldet wird | Arbeitsleistung, kein Erfolg | Arbeitsleistung, kein Erfolg | Ein bestimmter Erfolg (Werk) |
Entlohnung | Nach Arbeitszeit | Nach Arbeitszeit | Nach Erfolg |
Risiko für die Nützlichkeit der Leistung | Trägt der Dienstgeber | Trägt der Dienstgeber | Trägt der Werkunternehmer |
Haftung | Für ein Bemühen | Für ein Bemühen | Für einen bestimmten Erfolg |
Ist die Arbeit selbst zu erbringen? | Ja; eine Übertragung ist nur mit Zustimmung des Dienstgebers möglich. | Eine Vertretung ist möglich, die persönliche Arbeitsleistung muss jedoch die Regel sein. | Nein, der Werkunternehmer kann jederzeit Fremde mit der Arbeit betrauen, ohne dies mit dem Vertragspartner vereinbaren zu müssen. |
Arbeitszeit | Vom Dienstgeber geregelt | Selbst zu bestimmen | Selbst zu bestimmen |
Arbeitsort | Vom Dienstgeber geregelt | Selbst zu bestimmen | Selbst zu bestimmen |
Arbeitsbezogenes Verhalten | Weisungsgebundenheit gegenüber dem Dienstgeber | Frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens | Frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens |
Weisungen des Dienstgebers | Dienstnehmer muss die persönlichen und sachlichen Weisungen des Dienstgebers befolgen. | Dienstnehmer unterliegt keinen persönlichen Weisungen des Dienstgebers. | Werkunternehmer unterliegt keinen persönlichen Weisungen. |
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers | gegeben | gegeben | keine Fürsorgepflicht |
Betriebsmittel | Betriebsmittel des Dienstgebers | Betriebsmittel des Dienstgebers | Eigene Betriebsmittel |
Vertragsdauer | Dauerschuldverhältnis; auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt | Dauerschuldverhältnis; auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt | Zielschuldverhältnis; nach Erbringung des Werkes endet das Vertragsverhältnis |
Bei geringfügig Beschäftigten wird in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht kein Unterschied zwischen Dienstnehmer und freiem Dienstnehmer gemacht.
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„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
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