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Steuer-News
Artikel zum Thema: Bruttobesteuerung
Neues zur beschränkten Einkommensteuerpflicht
Einkommensteuer von Bruttoeinnahmen
Laut EuGH vom 12. Juni 2003 verstößt die Bruttobesteuerung beschränkt Steuerpflichtiger gegen die Dienstleistungsfreiheit in der EU. Dieses Urteil, welches gegen deutsches Steuerrecht ergangen ist, hat auch für die österreichische Regelung Bedeutung, weil hier ebenfalls die Abzugsbesteuerung der Einkünfte mit 20 % des Bruttoeinkommens normiert ist. Eine Neuregelung dürfte in Richtung einer Veranlagungsoption gehen.
Zweitwohnsitz - Verordnung mit Wirkung ab 1. Jänner 2004
Diese mildert die bisherige Handhabung des Wohnsitzkonzeptes für die Anknüpfung zur unbeschränkten Steuerpflicht. Zweitwohnsitzer mit untergeordneter Benutzung des österreichischen Zweitwohnsitzes sind unter folgenden Voraussetzungen vom Eintritt der unbeschränkten Steuerpflicht ausgenommen:
- Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich seit mehr als 5 Kalenderjahren im Ausland.
- Der österreichische Zweitwohnsitz (es können auch mehrere Zweitwohnsitze sein) wird nicht länger als 70 Tage im Jahr benutzt, womit Feriendomizile nicht steuerschädlich sind.
- Es wird ein Verzeichnis geführt, aus dem die Anzahl der Tage der inländischen Wohnungsbenutzung ersichtlich ist.
Dessen ungeachtet besteht aber dann unbeschränkte Steuerpflicht des Abgabepflichtigen, wenn der unbeschränkt steuerpflichtige (Ehe-)Partner, von dem der Abgabenpflichtige nicht dauernd getrennt lebt, den inländischen Wohnsitz benutzt.
Bild: © Jakub Krechowicz - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Bruttobesteuerung
Neues zur beschränkten Einkommensteuerpflicht
Einkommensteuer von Bruttoeinnahmen
Laut EuGH vom 12. Juni 2003 verstößt die Bruttobesteuerung beschränkt Steuerpflichtiger gegen die Dienstleistungsfreiheit in der EU. Dieses Urteil, welches gegen deutsches Steuerrecht ergangen ist, hat auch für die österreichische Regelung Bedeutung, weil hier ebenfalls die Abzugsbesteuerung der Einkünfte mit 20 % des Bruttoeinkommens normiert ist. Eine Neuregelung dürfte in Richtung einer Veranlagungsoption gehen.
Zweitwohnsitz - Verordnung mit Wirkung ab 1. Jänner 2004
Diese mildert die bisherige Handhabung des Wohnsitzkonzeptes für die Anknüpfung zur unbeschränkten Steuerpflicht. Zweitwohnsitzer mit untergeordneter Benutzung des österreichischen Zweitwohnsitzes sind unter folgenden Voraussetzungen vom Eintritt der unbeschränkten Steuerpflicht ausgenommen:
- Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich seit mehr als 5 Kalenderjahren im Ausland.
- Der österreichische Zweitwohnsitz (es können auch mehrere Zweitwohnsitze sein) wird nicht länger als 70 Tage im Jahr benutzt, womit Feriendomizile nicht steuerschädlich sind.
- Es wird ein Verzeichnis geführt, aus dem die Anzahl der Tage der inländischen Wohnungsbenutzung ersichtlich ist.
Dessen ungeachtet besteht aber dann unbeschränkte Steuerpflicht des Abgabepflichtigen, wenn der unbeschränkt steuerpflichtige (Ehe-)Partner, von dem der Abgabenpflichtige nicht dauernd getrennt lebt, den inländischen Wohnsitz benutzt.
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Zu meinen Leistungen als Buchhaltungsservice gehört in erster Linie die Bilanzbuchhaltung nach BibuG sowie die Beratung kleiner, mittelständischer und Ein-Personen-Unternehmen im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens. Ich sorge für einwandfreie Qualität Ihrer Buchhaltung, die ich ordnungsgemäß erstelle und arbeite auf Wunsch auch vor Ort in Ihrem Betrieb. Selbstverständlich lege ich größten Wert auf zeitnahes und termingerechtes Arbeiten.
Regina Reinprecht
Leistungen im Überblick
Effiziente Kostenrechnung und laufende Kontrolle der Wirtschaftlichkeit.
Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
Unternehmensphilosophie
Ich begegne meinen Geschäftspartnern mit dem höchsten Maß an Verantwortungsbewusstsein. Übernommene Aufgaben werden nach bestem Gewissen und nach den Grundsätzen der Korrektheit, Ehrlichkeit, Transparenz und Professionalität erfüllt.
Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
Ich strebe nach einer guten und langfristigen Zusammenarbeit. Ihre Zufriedenheit und Ihr Erfolg sind mir wichtig.
„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
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