Artikel zum Thema: Liquidation
Neue Kennzeichnungspflichten nach Unternehmensgesetzbuch
Mit Inkrafttreten des UGB Anfang 2007 haben sich auch die Kennzeichnungspflichten geändert: Der Adressatenkreis wurde auf sämtliche im Firmenbuch eingetragene Unternehmer (Kapitalgesellschaften, eingetragen Einzelunternehmer, OG, KG und Genossenschaften) erweitert und bezieht sich nicht nur auf Geschäftsbriefe und Bestellscheine sondern auch auf Websites und E-Mails (Signatur). Während die Kennzeichnungspflichten nach UGB für E-Mails bereits seit 1. Jänner 2007 gelten, betreffen jene bzgl. Websites zunächst nur Kapitalgesellschaften; für alle sonstigen ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen ist bis 1. Jänner 2010 eine Übergangsfrist vorgesehen. Sie können vorgedruckte Geschäftsbriefe und Bestellscheine bis Ende 2009 aufbrauchen.
- Folgende Pflichtangaben sind anzuführen:
- Firma
- Rechtsform
- Sitz
- Firmenbuchnummer
- Firmenbuchgericht
- gegebenenfalls Hinweis, dass sich der Unternehmer in Liquidation befindet
- Ins Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmer haben zusätzlich zur Firma ihren Namen anzuführen, falls sich diese voneinander unterscheiden. Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmer müssen neben den genannten Angaben zur Hauptniederlassung zusätzlich Firma, Firmenbuchnummer und -gericht der Zweigniederlassung angeben. Bei einer OG oder KG, bei der keine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter ist, sind die genannten Angaben beider Gesellschaften zu machen - im Fall einer GmbH & Co KG somit für die GmbH als auch für die KG.
- Werden bei einer Kapitalgesellschaft auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten freiwillige Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so muss der Gesamtbetrag einer gegebenenfalls ausstehenden Einlage angeführt werden. Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind Mitteilungen und Berichte, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden (z.B. Lieferscheine, Rechnungen).
Wer als Unternehmer diesen Verpflichtungen beharrlich nicht nachkommt, droht eine Zwangsstrafe bis zu € 7.260,-.
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