Artikel zum Thema: Sportler

Neuregelungen beim Leistungsort von Dienstleistungen in der Umsatzsteuer ab 2010

Mai 2009

Das von der EU verabschiedete Mehrwertsteuerpaket hat hinsichtlich des umsatzsteuerlichen Ortes bei Dienstleistungen einen grundlegenden Wechsel zum Empfängerortprinzip mit sich gebracht. Die Regelungen, welche ab 1.1.2010 gelten sollen, umfassen sonstige Leistungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts und werden in Österreich durch das Abgabenänderungsgesetz 2009 umgesetzt. Das Abgabenänderungsgesetz 2009 ist zwar noch nicht beschlossen, hat aber am 21.4.2009 den Ministerrat passiert und wurde der weiteren parlamentarischen Behandlung zugewiesen. Durch diese Neuregelung sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen geschaffen werden, die gemeinschaftsweit Dienstleistungen erbringen.

Bisherige Regelung

Die Grundregel für sonstige Leistungen besagte bisher, dass der Ort der sonstigen Leistung dort begründet wird, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Ursprungslandprinzip). Somit waren Dienstleistungen von österreichischen Unternehmen ins Ausland prinzipiell in Österreich umsatzsteuerpflichtig. Diese Grundregel wurde durch zahlreiche Ausnahmeregelungen wie z.B. bei Grundstücken, Tätigkeitsleistungen (Künstler, Wissenschafter, Sportler) und bei Katalogleistungen (Leistung von Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern, Sachverständigen, Personalgestellern, Werbe-, Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsdienstleistungen) durchbrochen. Gerade für diese Katalogleistungen war schon bisher der Ort des Empfängers maßgebend, sofern der Leistungsempfänger Unternehmer war oder eine Privatperson mit Wohnsitz außerhalb der EU. Durch das bisherige Ursprungslandprinzip wurden Unternehmer mit Niederlassungen in Ländern mit niedrigen Mehrwertsteuersätzen grundsätzlich begünstigt.

Neue Regelung ab 1.1.2010

Der Wechsel zum Empfängerortprinzip gilt nun ab dem 1.1.2010. Eine sonstige Leistung wird ab diesem Zeitpunkt – sofern das Abgabenänderungsgesetz 2009 in vorliegender Form beschlossen wird - im Business to Business Bereich (B2B) an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Das Empfängerortprinzip gilt auch bei nicht unternehmerisch tätigen juristischen Personen mit einer UID-Nummer (z.B. bei einer Gemeinde mit UID-Nummer). Der österreichische Unternehmer, der seine Dienstleistung im Ausland durchführt, verrechnet demnach keine österreichische Umsatzsteuer mehr. Sofern sonstige Leistungen an Nicht-Unternehmer erbracht werden – also im Business to Consumer Bereich (B2C) - kommt es zu keiner Änderung, d.h. das die Leistung auch weiterhin an dem Ort erbracht wird, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Hieraus lässt sich schließen, dass dem Nachweis des Empfängers über die unternehmerische Tätigkeit entscheidende Bedeutung zukommt. Der ausländische Unternehmer muss also mittels UID-Nummer seine unternehmerische Tätigkeit nachweisen, damit der Umsatzsteuersatz seines Landes angewendet wird.

Im umgekehrten Fall heißt dies aber auch, dass der österreichische Unternehmer, der eine Dienstleistung aus dem Ausland bezieht, der österreichischen Umsatzsteuer unterworfen ist. Dem umstrittenen PKW-Cross-Border Leasing aus Deutschland ist somit endgültig der Riegel vorgeschoben, da spätestens ab 2010 der Empfängerort Österreich ist und somit das Vorsteuerabzugsverbot im Zusammenhang mit PKWs in Österreich greift.

Die Neuregelung vereinfacht auf den ersten Blick die prinzipielle Regelung des Leistungsorts bei sonstigen Leistungen. Leider bestehen aber auch weiterhin zahlreiche Ausnahmen von der Grundregel. Zum Teil werden die bisher bestehenden Ausnahmen, wie z.B. bei Grundstücken, Tätigkeitsleistungen, Vermittlungsleistungen, etc. beibehalten. Andererseits werden auch neue Leistungsortregeln eingeführt, wie z.B. bei der Vermietung von Beförderungsmitteln, bei der Abgabe von Speisen und Getränken und bei Beförderungsleistungen.

Ausweitung der „Zusammenfassenden Meldung“

Neben Änderungen verbunden mit dem Leistungsort ist es auch zu einer Ausweitung der „Zusammenfassenden Meldung“ gekommen. Bisher war es notwendig innergemeinschaftliche Lieferungen in andere Mitgliedstaaten der EU in einer monatlichen „Zusammenfassenden Meldung“ bekannt zu geben. Ab 1.1.2010 müssen nun auch Dienstleistungen, für welche es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt, in die „Zusammenfassende Meldung“ aufgenommen werden. Zu diesem Zweck ist sowohl die eigene UID-Nummer, als auch jene der Leistungsempfänger anzugeben.

Die dargestellten Änderungen sollen die umsatzsteuerliche Handhabe bei sonstigen Leistungen innerhalb der EU wesentlich erleichtern und zudem für wettbewerbsfreundlichere Bedingungen innerhalb der EU sorgen. Allerdings wird dieser Vorteil durch weitere Melde- und Aufzeichnungspflichten eingeschränkt. Eine rechtzeitige Vorbereitung der Unternehmen auf die erweiterten Meldepflichten scheint unabdingbar, da in Zukunft eine Aufzeichnungspflicht für alle UID-Nummern der Kunden besteht.

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